Schuleinsteiger 2023/2024

Liebe Eltern,

wird Ihr Kind zum Schuljahr 2023-2024 schulpflichtig, erhalten Sie hier allgemeine Informationen zur Einschulung und eine Anleitung zur Anmeldung für die Schulaufnahme. Bitte nehmen Sie die Anmeldung online vor. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

  1. Wird unser/mein Kind mit Beginn des Schuljahres 2023/24 schulpflichtig?
    Wenn Ihr Kind bis zum 30.6.2023 das sechste Lebensjahr vollendet hat, wird es mit Beginn des Schuljahres 2023/24 schulpflichtig und nimmt nach der Einschulung seinen Schulbesuch wahr. Vorzeitig angemeldete Kinder werden mit der Aufnahme in die Grundschule schulpflichtig und sind nach der Einschulung zum Schulbesuch verpflichtet (siehe Frage 5).
     
  2. Wo erfolgt die Anmeldung des schulpflichtig werdenden Kindes?
    Die Eltern/Personensorgeberechtigten melden nach Aufforderung durch den Schulträger bzw. die Schule ihr schulpflichtig werdendes Kind bei der ihrem Hauptwohnsitz zugeordneten öffentlichen Grundschule an. Gemeinsam mit Ihrem Kind stellen Sie sich dann in der Grundschule vor. Die Anmeldung ist durch die Eltern/Personensorgeberechtigten einvernehmlich vorzunehmen.
     
  3. Welche Unterlagen müssen wir/muss ich zur Anmeldung mitbringen?
    Folgende Unterlagen bzw. Informationen sollten bei der Anmeldung verfügbar sein:
  • zur Bestätigung der Personalien zum Kind
    die Geburtsurkunde zum Kind,
    oder das Familienstammbuch,
  • Nachweise zur Sorgeberechtigung 
  • Name, Anschrift und Telefonnummer
    der besuchten Kindertageseinrichtung (wenn zutreffend).
     
  1. Muss unser/mein Kind an der schulärztlichen Untersuchung teilnehmen?
    Vor der Aufnahme in die Schule sind Sie verpflichtet, Ihr Kind schulärztlich untersuchen zu lassen. Alle Schulanfänger erhalten nach der Anmeldung in der Schule eine Einladung zur schulärztlichen Untersuchung durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst.
     
  2. Kann unser/mein Kind vorzeitig eingeschult werden?
    Kinder, die bis zum 30.6.2023 das fünfte Lebensjahr vollendet haben, können vorzeitig eingeschult werden. Der Antrag auf vorzeitige Einschulung wird in der Schule innerhalb des Anmeldeverfahrens (siehe Frage 2) gestellt.
     
  3. Kann die Einschulung unseres/meines Kindes verschoben werden?
    In begründeten Einzelfällen kann die Schulpflicht einmal um ein Jahr verschoben werden. Den Antrag auf Verschiebung der Schulpflicht können Sie über die Grundschule beim Landesschulamt bis zum 15.4.2023 stellen. Der Antrag ist zu begründen und zu belegen. Das Landesschulamt teilt Ihnen bis zum 31.5.2023 die Entscheidung zum Antrag mit.
     
  4. Was ist zu tun, wenn unser/mein Kind in einer Grundschule in freier Trägerschaft aufgenommen werden soll?
    Beabsichtigen Sie, ihr Kind in eine Grundschule in freier Trägerschaft einzuschulen, teilen sie dies der für sie zuständigen öffentlichen Grundschule am Hauptwohnsitz mit Namen und Anschrift der Grundschule in freier Trägerschaft, in die das Kind eingeschult werden soll, bis zum 1.3.2022 mit. Die Schule in freier Trägerschaft informiert Sie und die zuständige öffentliche Grundschule schriftlich über die Aufnahme des Kindes.
     
  5. Was ist zu tun, wenn unser/mein Kind in einer Grundschule außerhalb des festgelegten Einzugsbereiches aufgenommen werden soll?
    Soll Ihr Kind eine Grundschule besuchen, die sich außerhalb des festgelegten Einzugsbereiches der nach dem Hauptwohnsitz zuständigen öffentlichen Grundschule befindet, müssen Sie einen Antrag auf Ausnahme stellen. Für die Antragsstellung müssen zwingende Gründe dargelegt werden. Der Antrag ist bis zum 31.03.2023 an die gemäß Einzugsbereich ursprünglich zuständige Grundschule zu richten. Diese Grundschule leitet die Unterlagen an das Landesschulamt weiter. Das Landesschulamt informiert Sie über die getroffene Entscheidung.

 

Bitte beachten Sie die Anleitung zur Online-Schulanmeldung Ihres Kindes an unserer Grundschule.

 

Anmeldung online

Anleitung zur Onlineanmeldung