Satzung
des Fördervereines Grundschule Diemitz/Freiimfelde e.V. • Apoldaer Straße 20 • 06116 Halle (Saale)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Diemitz/Freiimfelde e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung eines aktiven und kindgerechten Schullebens, sowie die ideelle und materielle Förderung der erzieherischen und unterrichtlichen Bemühungen der Grundschule Diemitz/Freiimfelde Halle(Saale).
- Das Ziel ist die Einwohnerschaft und insbesondere die Elternschaft am Schulleben zu beteiligen.
- Der Verein wird einerseits als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr.1 AO tätig, in dem er Finanzmittel beschafft und diese zweckgebunden für die Förderung der Erziehung und Bildung an die staatliche Grundschule Diemitz/Freiimfelde weiterleitet. Andererseits wird der Verein selbst aktiv zur Förderung der Erziehung und Bildung tätig, indem er Maßnahmen durchführt oder Anschaffungen tätigt, die durch Mittel des Schulträgers nicht oder nicht ausreichend realisiert werden können.
- Der Elternrat der Grundschule Diemitz/Freiimfelde wird durch den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben aktiv unterstützt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Ausgaben
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder können Eltern, Lehrer, Horterzieher, Freunde der Grundschule Diemitz/Freiimfelde und natürliche Personen werden.
- Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Mit der Unterschrift unter die Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird wirksam mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Zugang der Austrittserklärung erfolgt.
- Ein Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Beschluss des Vorstandes. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder ein Mitglied mehr als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und die Zahlung trotz schriftlicher Erinnerung nicht erfolgt. Der Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung ein. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
- Die Mitglieder haben bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
§ 7 Einkünfte
- Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen :
a) Beiträge der Mitglieder
b) Freiwillige private Zuwendungen
c) Beihilfen der öffentlichen Hand
d) Bargeld oder geldwerte Mittel von Firmen
2.Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 6,00 € jährlich und ist mit Beginn des neuen Schuljahres fällig. Änderungen zur Beitragshöhe und Fälligkeit müssen auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8 Organe
- Die Organe des Vereines sind :
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der Besprechungspunkte, schriftlich beim Vorstand beantragen.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Er erstellt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der eingegangenen Anträge.
- Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
- Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Kurzniederschrift/Protokoll durch den Schriftführer oder einen benannten Vertreter geführt, in der/dem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten werden. Diese wird vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
- Beschlüsse kommen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande, bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zulässig.
- Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere :
a) die Wahl des Vorstandes.
b) in der abzuhaltenden Jahresmitgliederversammlung zu beraten über den Jahresbericht, und die Entlastung des scheidenden Vorstandes.
c) die Beschlussfassung über den Jahresbeitrag.
d) die Beschlussfassung zur Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines.
e) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er besteht aus mindestens vier Personen
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) Außerdem können dem Vorstand bis zu zwei Beisitzer angehören.
2. Der Verein wird gemäß §26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Wahlperiode beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein weiteres Mitglied des Vereines kommissarisch mit der Geschäftswahrnehmung zu beauftragen.
4. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte:
1. den Vorsitzenden
2. den Stellvertreter
3. den Kassenwart
4. den Schriftführer
5. Der Vorstandsvorsitzende sollte aus der Elternschaft gewählt werden.
6. Dem gewählten Vorstand gehören zusätzlich mit Sitz und Stimme der/die Schulelternratsvorsitzende und die Schulleiterin an.
7. Der Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereines arbeiten ehrenamtlich.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeit im Sinne des § 2 der Satzung.
- Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt die Jahresabrechnung transparent auf.
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal pro Geschäftsjahr ein.
- Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens 50% seiner Mitglieder mit der einfachen Mehrheit gefasst- Stimmbotschaften sind zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beschluss kann auch schriftlich oder per email als Umlaufbeschluss gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Die Bearbeitung von schriftlich zu stellenden und begründeten Anforderungen auf Unterstützerleistungen im Rahmen der Aufgaben des Fördervereines.
§ 13 Kassenwesen
- Über alle Einnahmen und Ausgaben des Schulfördervereins ist Buch zu führen. Verantwortlich dafür ist der Kassenwart als Vorstandsmitglied.
- Auszahlungen dürfen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied angeordnet werden.
- Auf der Mitgliederversammlung berichtet der Kassenwart einmal jährlich über Einnahmen und Ausgaben des Fördervereins.
§ 14 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08.- 31.07.).
§ 15 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Fördervereines kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Beschlussfassung bei der Einladung angekündigt wurde.
- Der Auflösungsbeschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
- Der Beschluss ist schriftlich festzuhalten, von dem Vorsitzenden und dem Kassenwart zu unterzeichnen und dem Finanzamt, sowie der Schulleitung mitzuteilen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, der Grundschule Diemitz/Freiimfelde zu, mit der Auflage, die Mittel nur zur Erfüllung von gemeinnützigen Zwecken gemäß der Bestimmungen der Satzung zu verwenden.
§ 16 Gültigkeit
- Stand Mai 2013
Halle (Saale), den 06.05.2013